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RG, 29.11.1909 - VI 554/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist für den Verletzten, der zur Behandlung seiner Verletzung einen Arzt zuzieht, dieser eine Person, deren er sich zur Erfüllung seiner aus § 254 BGB. folgenden Verpflichtung, den Schaden zu mindern, bedient, und deren Verschulden er nach § 278 BGB. gegenüber dem auf ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- RG, 29.11.1903 - VI 554/08
- RG, 29.11.1909 - VI 554/08
Papierfundstellen
- RGZ 72, 219
Wird zitiert von ...
- BGH, 20.01.1994 - IX ZR 46/93
Zurechnung des Verschuldensbeitrags eines weiteren Rechtsanwalts als …
Der Hinweis Vollkommers, ein Verschulden eines vom Verletzten hinzugezogenen Arztes oder einer vom Unfallgeschädigten beauftragten Reparaturwerkstatt werde nicht als Mitverschulden angerechnet (vgl. RGZ 72, 219, 220; BGHZ 63, 186, 186) [BGH 19.10.1974 - VI ZR 42/73], betrifft andere Sachverhalte.In jenen Fällen haben die Geschädigten die Hilfspersonen gerade nicht in erster Linie eingeschaltet, um ihre Obliegenheit zur Schadensminderung - unter Wahrnehmung der damit für die Geschädigten verbundenen Gebote des eigenen Interesses - innerhalb ihres Schuldverhältnisses zum Schädiger zu erfüllen (RGZ 72, 219, 220; BGHZ 63, 182, 186; vgl. BGHZ 3, 46, 50).